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A-Baustoffe
Nach DIN 4102 , Teil 1, nichtbrennbare Baustoffe, mit den Unterklassen A1 und A2 (prüfzeichnungspflichtig) |
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Aktive Brandschutzmaßnahme
System und Anlagen zur Minderung der Gefährdung von Personen und Sachwerten durch Brandmeldung, Löschen des Brandes, Abzug von Rauch und Wärme oder durch Kombination dieser Funktionen |
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Alarm
Plötzliche Warnung oder Aktivitäten zum Personen- und Sachwertschutz (ISO 8201) |
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Alarmisierungseinrichtungen
Kombination von Anlagenteilen, die einen hörbaren und/oder sichtbaren und /oder auf andere Weise wahrnehmenden Brandalarm auslösen. Das System kann auch andere Hilfsmaßnahmen einleiten |
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Anhang ZA
Der Anhang ZA einer harmonisierten Norm nennt die Abschnitte der Norm, die das Mandat der Europäischen Kommission umsetzen. Diese Abschnitte sind Grundlage der CE-Kennzeichnung. |
Automatische Tür
Selbsttätig öffnende Türen mit elektrischem, pneumatischem oder hydraulischem Antrieb. Bei selbstschließenden Türen (z.B. Brandschutztüren) ist darauf zu achten, dass die Türen auch bei Energieausfall selbstschließend bleibt |
B-Baustoffe
· Nach DIN 4102,Teil 1, brennbare Baustoffe Unterklassen · B1- schwerentflammbar (prüfzeichenpflichtig) · B2- normalentflammbar · B3- leichtentflammbar |
Bauaufsicht
Behörde ,welche die Einhaltung der Bauordnung und anderer öffentlich rechtlicher Bauvorschriften am Ort des Bauvorhabens gewährleistet .Sie bearbeitet den Bauantrag mit seinen Bauvorlagen (z.B. Brandschutznachweis, Baubeschreibung, Bauzeichnungen usw.) |
Bauaufsichtsbehörden
Die obersten Bauaufsichtsbehörden sind den Ministerien der Landesregierungen zugeordnet. Sie treffen u.a. Grundsatzentscheidungen für Landesbauordnungen (LBO) und können als einzige Behörde eine Zustimmung im Einzelfall ,bei von der Zulassung abweichenden Feuerschutzabschlüssen ,erteilen. Die Feuerschutzabschlüsse erhalten dann auch entsprechende Ü-Zeichen. Die mittleren Bauaufsichtsbehörden, wie die Bauämter der Regierungsbezirke entscheiden über Klassifizierung der Feuerschutzabschlüsse, Brandlasten usw. Die unteren, örtlichen Bauaufsichtsbehörden ,wie Gemeinden -, Stadt- und Kreisbauämter sind für die Einhaltung des Baurechts vor Ort verantwortlich. |
Bauordnung
Als Grundlage für die Tätigkeit der Bauaufsicht dienende Gesetze. Sie fällt in die Zuständigkeit der Bundesländer ,folgt aber einer gemeinsamen Vorlage der Musterbauordnung. Wesendlicher Bestandteil der Bauordnung sind u.a. auch Vorschriften des vorbeugende Brandschutzes |
Berieslungsanlage
Ein Rohrleitungssystem mit abgestuften Rohrdurchmesser; eingebaut um in einen Brandfall Bauteile zur Kühlung mit Wasser zu berieseln oder um bestimmte Objekte innerhalb des Bauwerks zu schützen |
Beschläge (Türen und Tore)
Zubehör für Türblätter und/oder Türzargen, das dem Abschluss
ermöglicht, seine
Funktion zu erfüllen: z.B. Fallen, Schlösser, Schließmittel, Bänder |
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